ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
Stand 1/2021
1. Präambel
(1.) Die Casablanca Licht GmbH veräußert Waren, „Leuchten für Haushalte“ gemäß ElektroG der Bundesrepublik Deutschland, ausschließlich an gewerbetreibende Wiederverkäufer, d.h. Unternehmer und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts. Eine direkte Veräußerung an Verbraucher findet nicht statt.
(2.) Sofern sich ein Verbraucher gegenüber uns als Unternehmer ausgibt und auch nicht als Verbraucher hätte erkannt werden müssen und hierdurch Waren von uns erhält, so muss er sich bei einer etwaigen Geltendmachung von Ansprüchen als Unternehmer behandeln lassen.
(3.) Für sämtliche Geschäftsbeziehungen gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen als vereinbart. Entgegenstehende oder von unseren Lieferbedingungen abweichende Regelungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, die Casablanca Licht GmbH stimmt diesen ausdrücklich schriftlich zu. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus den mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
2. Angebote
Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Lieferverträge kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.
3. Preise, Verpackung, Lieferung
(1.) Die Preise verstehen sich einschließlich einfacher Schutzverpackung ab Werk Offenbach/Main und schließen besondere Transportverpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Nebenkosten nicht ein.
(2.) Verpackungsmaterial, auch Transportverpackung, wird von uns, bei Rückgabe frei Lager Offenbach, ohne Kostenerstattung und ohne Vergütung zurückgenommen unter der Vorraussetzung, dass das Material unverändert und weiterverwertbar ist. Innergemeinschaftliche Lieferungen in der EU werden ab Netto-NettoBestellwert von 500.-- pro Anlieferadresse „frei Haus“ geliefert; ansonsten werden folgende Bearbeitungs-/Frachtpauschalen zzgl. MwSt. berechnet: Innerhalb Deutschland 10.-- bei Paketversand (i.d.R. Leuchtenkörper bis ca 80 cm Länge) bzw. 25.-- bei Frachtversand. Lieferungen innerhalb EU bei Paketversand 20.-- bzw. 50.-- bei Frachtversand. Bei Lieferungen in Drittländer werden die entstehenden Versandkosten in Rechnung gestellt bzw. die Sendung „unfrei“ ausgeliefert. Bestellungen mit Anlieferadressen an Dritte, insbesondere Endkunden, bedingen einen aufwandsabhängigen Aufschlag, mindestens jedoch 15.--.
(3.) Die Ware reist in jedem Falle – auch bei Lieferung „frei Haus“ und/oder Anlieferung mit unseren Fahrzeugen auf Risiko des Auftraggebers. Die Gefahr geht bei jedweder Lieferung, auch einer frachtfreien Lieferung, auf den Auftraggeber über, wenn die Ware zum Versand gebracht oder abgeholt wurde. Mangels anderer Vereinbarung wird die Ware durch uns gegen Transportbeschädigung versichert und anteilig mit 2% des Warenwertes berechnet. Etwaige Ansprüche hierzu bedingen sofortige Meldung beim Transportführer und von diesem bestätigtes, schriftliches Schadensprotokoll.
4. Zahlungsbedingungen, Erstaufträge
(1.) Rechnungen sind innerhalb 10 Tage nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug werden die banküblichen Zinsen – mindestens jedoch 7 % über dem jeweiligen Basiszinssatz – ab dem Verfalltag berechnet. Erst- und Auslandsaufträge werden nur gegen Vorkasse abzüglich 3% Skonto ausgeführt.
(2.) Zahlungen des Auftraggebers haben ausschließlich per Überweisung, per Lastschrift, per Einzugsermächtigung oder in bar zu erfolgen. Bei Scheckzahlungen, insbesondere aus dem Ausland, sind die entstehenden Kosten zu erstatten.
(3.) Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannten, entscheidungsreifen oder gerichtlich festgestellten Gegenansprüchen des Auftraggebers ist nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen Zahlungen.
(4.) Zahlungen des Auftraggebers werden zunächst von uns auf angefallene Zinsen und sodann auf die älteste Forderung verrechnet.
5. Lieferfristen und Verzug
(1.) Vom Auftraggeber angegebene Lieferfristen beginnen im Einzelfall erst nach abschließender Klärung von Ausführungs-Einzelheiten, technischen oder kaufmännischen Fragen, soweit sie sich aus der Sphäre des Auftraggebers stellen. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt insbesondere den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus. Werden diese Voraussetzungen durch den Auftraggeber nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen, dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.
(2.) Vom Auftraggeber angegebene Lieferfristen stellen keine Lieferfristvereinbarung dar. Allein die vom Auftragnehmer in schriftlicher Auftragsbestätigung genannten Lieferfristen haben Gültigkeit sofern diese vom Auftraggeber innerhalb 7 Tagen ebenfalls schriftlich gegenbestätigt werden.
(3.) Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik, und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches der Casablanca Licht GmbH liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten, sofern lediglich eine unter den besonderen Umständen des Einzelfalles angemessene Verspätung eingetreten ist. Kommt die Casablanca Licht GmbH in Verzug, kann der Auftraggeber, sofern er nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Warenlieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in Betrieb bzw. veräußert werden konnte.
(4.) Sowohl Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die vorerwähnte 5 % Grenze (vgl. Nr. 5 (2.) d. Bedingungen) hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend und in den Grenzen der Nr. 10 dieser Bestimmungen gehaftet wird. Ein Rücktritt des Auftraggebers nach den gesetzlichen Bestimmungen, setzt ein Verschulden der Casablanca Licht GmbH voraus. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist damit nicht verbunden.
6. Liefermenge und Lieferannahme
(1.) Lieferungsumfang richtet sich nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und erfolgt in handelsüblicher Qualität. Teillieferungen behalten wir uns ausdrücklich vor; Rückstände behalten ihre Gültigkeit und gelangen zur Auslieferung. Teillieferungen können von uns sofort in Rechnung gestellt werden.
(2.) Bleibt der Auftraggeber mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als vierzehn Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so ist nach Setzung einer Nachfrist von weiteren vierzehn Tagen die Casablanca Licht GmbH berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 20 % des Verkaufspreises zu verlangen. Bei Sondermodellen und Sonderanfertigungen ist Casablanca Licht GmbH zu einer Schadensersatzforderung in Höhe von 100 % des Verkaufspreises berechtigt. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
(3.) Gleiches gilt auch für den Fall einer von uns akzeptierten Stornierung. Dem Auftraggeber bleibt auch hier der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
(4.) Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Auftraggeber die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.
(5.) Erklärt die Casablanca Licht GmbH, sie werde den Gegenstand nicht annehmen, geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Auftraggeber über.
7. Beschaffenheit und Ausführung der Waren
(1.) Geringfügige Änderungen des Modells, der Farben und des Dekors oder dem technischen Fortschritt dienende Abweichungen sind ohne besondere Mitteilung zulässig. Durch bestimmte Produktionsverfahren – hier insbesondere bei handverarbeiteten Materialien wie Keramik, Glas, Stoffe, bearbeitetes Metall u. ä. – sich ergebende Unregelmäßigkeiten und Abweichungen, ebenso wie die Unregelmäßigkeiten von verwendeten Naturprodukten – hier insbesondere Marmor, Ton, Stoffe u. ä. – berechtigen in keiner Weise zu Beanstandungen und der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist damit nicht verbunden. Ringkerntransformatoren entwickeln – auch bei Einsatz geeigneter Phasenabschnittdimmer für induktive Lasten! – im Dimmerbetrieb Brummgeräusche sowie im Normalbetrieb ein leichtes Summen. Dies ist bauartbedingt und – sofern individuell als störend empfunden – kein Reklamationsgrund und Fehler. Von ggfs. an Leuchten mitgelieferten Dimmern ausgehende Brumm- sowie Summgeräusche sind ebenfalls bauartbedingt und stellen keinen Fehler oder Reklamationsgrund dar. Werkseitige Gewährleistungsverpflichtungen sind nach Leuchtenumrüstungen ausgeschlossen.
(2.) Die in den Typenlisten, Prospekten, der Internet-Homepage und sonstigen Veröffentlichungen gemachten Angaben stellen keine Zusicherungen von Eigenschaften und auch keine Übernahme einer Garantie dar. Sämtliche Leuchten werden unter Zugrundelegung der VDEVorschriften gefertigt.
8. Eigentumsvorbehalt
(1.) Die Ware bleibt im Eigentum der Casablanca Licht GmbH bis zur vollständigen Zahlung des Liefergegenstandes und der Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber einschließlich etwaiger Nebenforderungen. Der Auftraggeber verwahrt das Eigentum von uns unentgeltlich. Die Ware, die in unserem Eigentum steht, wird als Vorbehaltsware bezeichnet. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die der Casablanca Licht GmbH zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
(2.) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den ausdrücklichen Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungspflicht erfüllt hat.
(3.) Veräußert der Auftraggeber Vorbehaltsware, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seinen Käufer mit allen Nebenrechten, einschließlich etwaiger Saldoforderungen, sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen weiterveräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Auftraggeber mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an uns ab, der unserem, in Rechnung gestellten Preis, der Vorbehaltsware entspricht. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Auftraggeber uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Kunden erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Bis auf Widerruf ist der Auftraggeber zur Einziehung der abgetretenen Forderung aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers, sind wir berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Auftraggebers zu widerrufen. Außerdem können wir nach vorheriger Androhung unter Wahrung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten, sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Auftraggeber gegenüber dem Kunden verlangen.
(4.) Dem Auftraggeber ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im Folgenden: Verarbeitung) erfolgt für die Casablanca Licht GmbH. Der Auftraggeber verwahrt die Sache mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auf seine Kosten. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Sachen steht uns Miteigentum an der neuen Sache in der Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Auftraggeber Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, sind sich Auftraggeber und die Casablanca Licht GmbH einig, dass der Auftraggeber uns Miteigentum an der durch Verarbeitung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Auftraggeber hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Erwerber mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, ohne das einer weiteren besonderen Erklärung bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in der Höhe des Betrages, der von uns in Rechnung gestellt wurde und dem Wert der verarbeiteten Vorbehaltsware entspricht. Der an uns abgetretene Forderungsteil ist vorrangig zu befriedigen. Verbindet der Auftraggeber die Vorbehaltsware mit Grundstücken, Immobilien oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zum Zeitpunkt der Verbindung an uns ab.
(5.) Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber die Casablanca Licht GmbH unverzüglich zu benachrichtigen.
(6.) Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet.
9. Haftung für Mängel
(1.) Mängelanzeigen, welche bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung entdeckt worden sind oder hätten entdeckt werden können, sind nur innerhalb von acht Tagen nach Lieferung in schriftlicher Form unter Angabe spezifizierter Einzelheiten gegenüber der Casablanca Licht GmbH möglich . Dies gilt nicht für verdeckte Mängel, welche im Zuge einer unverzüglichen und ordnungsgemäßen Untersuchung nachgewiesenermaßen nicht festgestellt werden konnten. Sofern eine schriftliche Mängelanzeige durch den Auftraggeber nicht erfolgen sollte, hat er die Transportkosten der Ware bei einer durch die Casablanca Licht GmbH nicht genehmigten Warenrücksendung ,zu tragen, sofern ein Mangel in nicht rechtsverjährter Zeit und in nachfolgenden Bestimmungen vorliegt.
(2.) Im Falle eines Mangels steht es der Casablanca Licht GmbH frei, ob eine Beseitigung des Mangels oder eine Lieferung einer mangelfreien Sache stattfindet. Im Falle einer unaufgeforderten Warenzusendung hat der Auftraggeber das Transportrisiko und Transportkosten zu tragen. Dem Auftraggeber bleibt es ausdrücklich vorbehalten, bei einem Fehlschlagen der Nacherfüllung den Kaufpreis zu mindern oder von dem Vertrag zurückzutreten.
(3.) Ein dem Auftraggeber zustehender Rückgewähranspruch im Falle des Rücktritts ist auf den Lieferwert der Ware beschränkt. Darüber hinaus sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Das gilt auch für jede Art von Folgeschäden.
(4.) Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr seit dem Gefahrübergang.
(5.) Ausgeschlossen von jeglicher Gewährleistung sind Verbrauchsmaterialien wie im Lieferumfang enthaltene Leuchtmittel, Sicherungen sowie der Abnutzung unterliegende Bewegungsteile an Zugpendelleuchten.
(6.) Im Falle eines unberechtigten Nacherfüllungsverlangens des Auftraggebers ist der Auftraggeber verpflichtet, die notwendigen und erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege, Arbeitsund Materialkosten zu tragen.
(7.) Ansonsten hat die Casablanca Licht GmbH nur die typischerweise entstehenden Kosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, zu tragen.
(8.) Im Falle einer Nacherfüllung durch den Auftraggeber, ist ein Anspruch gegenüber uns auf den Lieferwert der Ware, welche vom Auftraggeber nacherfüllt wurde, unter Ausschluss des Gewinns beschränkt.
10. Sonstige Schadensersatzansprüche
(1.) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.
(2.) Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz und in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit.
(3.) Im Falle von Verletzungen des Lebens, Körper, Gesundheit ist die Haftung der Casablanca Licht GmbH auf den typischerweise bei dem Geschäft der Lampenveräußerung entstehenden Schadens begrenzt. Für grobes Verschulden eines einfachen Erfüllungsgehilfen der Casablanca Licht GmbH, nicht die Haftung eines leitenden Angestellten, ist die Haftung für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit ausgeschlossen.
11. Entsorgung von Erzeugnissen
(1.) Gemäß ElektroG der Bundesrepublik Deutschland sind Hersteller von „Leuchten in Haushalten“ von der Verpflichtung zur Rücknahme und Sammlung von Altleuchten ausgenommen.
(2.) Der Auftraggeber hat somit gewerbliche Dritte, an die er ggfs. gelieferte Waren weitergibt, vertraglich dazu zu verpflichten, diese nach Nutzungsbeendigung auf deren Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und für den Fall der erneuten Weitergabe eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen.
(3.) Unterlässt es der Auftraggeber, Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich zur Übernahme der Entsorgungspflicht und zur Weiterverpflichtung zu verpflichten, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.
(4.) In jedem Fall stellt der Auftraggeber uns von den Verpflichtungen nach § 10 Abs. 2 ElektroG (Rücknahmepflicht der Hersteller) und damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.
12. Datenschutz
Die Casablanca Licht GmbH ist berechtigt, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erforderlichen personenbezogenen Daten des Auftraggebers zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten.
13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares
Recht, Verbindlichkeit des Vertrages
(1.) Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten ist unser Werk Offenbach/Main.
(2.) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung ist Offenbach/Main. Die Casablanca Licht GmbH ist jedoch auch berechtigt, amSitz des Auftraggebers zu klagen.
(3.) Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG).
(4.) Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen bestehen und verbindlich. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei bedeuten würde